4.2. Unter dem Rückkommenstitel «Widerruf» sieht Art. 28 Abs. 1 VRP vor, dass (fehlerhafte) Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Ein Widerruf ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung möglich (Tobias Tschumi, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020, Art. 28 N 12 und 17).