Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet des Weiteren, dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist (Raphael Widmer, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020, Art. 21 N 9 ff., BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt bei der Gesuchstellerin, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Behörden (vgl. Benjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 13). Die Parteien tragen in der Regel eine