3.2. Das Verwaltungsverfahren ist sodann vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP). Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet des Weiteren, dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist (Raphael Widmer, in: Salim S.