Alimentenbevorschussung übertragbar (Entscheid des Verwaltungsgericht St. Gallen vom 18. März 2010, B 2010/2; vgl. zum Ganzen: KOS-Alimentenhandbuch, St. Gallische Konferenz der Sozialhilfe, S. 86 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Eine solche Mitwirkung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn