Das Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, dass das Konkubinat eine auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem im Rahmen der Sozialhilfe von der Tatsachenvermutung eines stabilen Konkubinats auszugehen, wenn die unverheirateten Partner bereits zwei Jahre oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (BGE 141 I 153). Diese Rechtsprechung ist auch auf die