Der kantonale Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Begriff des Konkubinats zu definieren mit dem Hinweis, dass es Sache der Rechtsprechung sei, die Kriterien für das Vorliegen eines Konkubinats festzulegen. Das Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, dass das Konkubinat eine auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2, E. 2.1).