2.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Anrechnung des Einkommens des in einem stabilen Konkubinat lebenden Partners verfassungskonform ist (BGE 129 I 1 E. 3.2.4). Der kantonale Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Begriff des Konkubinats zu definieren mit dem Hinweis, dass es Sache der Rechtsprechung sei, die Kriterien für das Vorliegen eines Konkubinats festzulegen.