a und b GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU).