anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners. Angerechnet werden unter anderem das Nettoerwerbseinkommen sowie die Kinder- und Familienzulagen (Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU).