Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist gegeben (Art. 42 Abs. 1 lit. ater des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Rekurs an das Departement des Innern vom 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe), welcher zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht überwiesen wurde, erfolgte unter Berücksichtigung des ab 18. Dezember 2022 geltenden Fristenstillstands rechtzeitig (vgl. Art. 47 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Auf den im Übrigen formgerechten Rekurs ist somit einzutreten. 2.