B.b. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt der Gemeinderat B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses. Die Alimente seien von September 2016 bis April 2021 von den Sozialen Diensten bevorschusst worden. Seit Januar 2020 bestehe jedoch kein Anspruch mehr auf Bevorschussung, da das Einkommen des Konkubinatspartners ebenfalls in die Berechnung miteinfliesse, weshalb lediglich das Inkasso übernommen werde. In der Summe der Indizien und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte