A.a. Nachdem die Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ im Rahmen einer Revision zusätzliche Angaben von A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die Steuerveranlagung des Konkubinatspartners (C.___) erhalten hatten, erfolgte eine Neuberechnung der Alimentenbevorschussung unter Berücksichtigung dessen Einkommens. Gestützt darauf wurde am 24. März 2022 die (definitive) Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für D.___ und E.___ per 1. Mai 2021 verfügt und die Gesuchstellerin zugleich verpflichtet, die ab 1. Januar 2020 zu viel bevorschussten Alimente im Umfang von Fr. 14'080.-- der Gemeinde B.___ zurückzuerstatten.