{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2022-2_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12028&type=1563347022&cHash=3a14ac8577211f14a35780bdc9d399a7", "Checksum": "3b14e0792921c44775c4ed1c72364143"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["ABV 2022/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:48:22", "Checksum": "7e9da8fa6c3feb9198b2a9ba2fab69b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2).\n\nzumal die Rekurrentin selber ausführte, dass sich dieser noch immer sehr häufig bei ihr\naufhalte und sich auch an der Kinderbetreuung beteilige. Die Vorinstanz hat im Rahmen\nder Untersuchungsmaxime den Sachverhalt zu ermitteln versucht. Die Rekurrentin\nihrerseits war indessen sehr zurückhaltend damit, sachdienliche Unterlagen\neinzureichen. Es ist sodann nicht ersichtlich, welche Beweismittel noch eingefordert\nwerden könnten, die einen anderen Schluss zuliessen, zumal weder ein neuer\nMietvertrag von C.___ bzw. der Rekurrentin vorliegt noch bezüglich dem gemeinsamen\nKind ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen wurde. Da nach dem Gesagten bezüglich\nder geltend gemachten veränderten Verhältnisse von Beweislosigkeit auszugehen ist\nund die Rekurrentin deren Folgen zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die\nVorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf Alimentenbevorschussung auch ab\n15. März 2022 abgelehnt und damit das Gesuch um Widerruf sinngemäss abgewiesen\nhat.\n\n7.\n\n7.1. Nach dem soeben Dargelegten ist der Rekurs abzuweisen.\n\n7.2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig;\ndie Kosten hat diejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise\nabgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die\nErhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\nDer Rekurs wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}