{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2022-2_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12028&type=1563347022&cHash=3a14ac8577211f14a35780bdc9d399a7", "Checksum": "e2d32f84c0985528c5acbdf327155311"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:52:30", "Num": ["ABV 2022/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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Mängel an der\nBerechnung für die Bevorschussung sind sodann gestützt auf die vorliegenden Akten\nauch nicht ersichtlich (vgl. act. G3.1.1). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz den Anspruch auf Alimentenbevorschussung für diesen Zeitraum\nverneint hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.2. Nach Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und\nVorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.511) sind unrechtmässig bezogene\nVorschüsse zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet,\ninsbesondere wenn Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt\nwurden (lit. a) oder infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder\nfinanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet werden (lit. b). Da die\nRekurrentin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 Vorschüsse auf\nAlimente bezogen hat, obwohl sie keinen Anspruch hatte (vgl. vorstehende E. 5.1),\ndurfte die Vorinstanz die zu viel ausbezahlten Vorschüsse zurückfordern.\n\n6.\n\n6.1. Es bleibt zu prüfen, ob sich ab 15. März 2022 die (finanziellen) Verhältnisse der\nRekurrentin wesentlich verändert haben. Dabei macht sie geltend, dass ihr\nKonkubinatspartner an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei.\n\n6.2. Mit der Rekurrentin ist festzuhalten, dass es an sich nicht aussergewöhnlich ist,\ndass der ausziehende Mieter bei einem gemeinsamen Mietverhältnis aufgrund der\nkomplexen Rechtslage nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht sofort aus dem\nMietverhältnis entlassen wird und entsprechend weiterhin als Solidarhafter mithaftet\n(vgl. zu den Rechtsfolgen bei gemeinsamen Mietverhältnissen: Roger Weber, Der\ngemeinsame Mietvertrag, Diss., Zürich 1993, S. 198). Auffällig erscheint jedoch der\nUmstand, dass die Rekurrentin in der Wohnung verbleibt, obwohl sich ihr Ex-Partner\ngemäss eigenen Angaben künftig nicht an ihren Fixkosten beteiligen wird (\"Herr C.___\nüberweist mir kein Geld; übernimmt aber die fälligen Rechnungen von J.___\"; E-Mail\nvom 5. Mai 2022, act. G3.1.8). Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'894.80 (inkl.\nKinderzulagen) erscheint es unwahrscheinlich, dass sie einen Mietzins von Fr. 1'890.-\n(brutto) allein tragen könnte, selbst wenn die Alimente der beiden älteren Kinder\nbevorschusst würden.\n\n6.3. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse wirft Fragen auf. So meldete die\nRekurrentin kurz nach Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Einstellung der\nAlimentenbevorschussung wegen Anrechnung des Einkommens ihres\nKonkubinatspartners die rückwirkende Auflösung des Konkubinats. Die vormalige\nRechtsanwältin der Rekurrentin hatte einen Tag nach der angeblichen Trennung keine\nKenntnis von dieser (act. G3.1.1, letzte Seite). Insgesamt fällt auf, dass die Rekurrentin\nnie explizit bestätigte, dass sie und C.___ sich als Paar getrennt haben. Vielmehr\nverwendete sie in ihrem E-Mail vom 4. April 2022 eine spezielle Formulierung, indem\nsie schrieb: \"Da sich die Situation bei mir nun völlig verändert hat und mein\nKonkubinatspartner bei uns ausgezogen ist und somit auch die Beziehung beendet\n[…]\". Auch im Rekurs erwähnt die Rekurrentin keine Trennung, sondern stört sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvielmehr nach wie vor daran, dass das Einkommen von Konkubinatspartnern\nangerechnet wird (\"Es kann doch nicht sein, dass man jetzt einfach Herrn C.___ als\nZahlungspflichtigen nimmt, da es immer noch und weiterhin und schon seit eh und je\num die Kinder von Herrn G.___ geht\"; act. G1.1).\n\n6.4. Bezüglich der Kontobewegungen ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als es\nseltsam erscheint, dass sich nach dem angeblichen Auszug zunächst keinerlei\nVeränderungen ergeben haben bzw. immer noch beidseitig Einzahlungen auf das\ngemeinsame Konto erfolgten. Mit Blick auf einen kurz zuvor erfolgten Wegzug wäre es\njedoch denkbar, dass die finanzielle Unterstützung in Form einer Überbrückung noch\nim gleichen Umfang erfolgte, zumal die Mietzinse über dieses Konto beglichen wurden.\nHinzu kommt, dass C.___ die K.___ GmbH als einziger Gesellschafter und\nGeschäftsführer betrieben hat (und nach wie vor betreibt) und entsprechend seine\nKundschaft frei auswählen dürfte. Es wäre somit möglich, dass sich die Kundschaft\nnach mehrjährigem Wohnsitz in B.___ in dieser Region befunden hat und er\nentsprechend auch nach dem Auszug arbeitsbedingt noch vermehrt in der Region\nB.___ unterwegs war. Diese Überlegungen vermögen jedoch für sich genommen die\nAuflösung des Konkubinats nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen.\n\n"}