{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2022-2_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12028&type=1563347022&cHash=3a14ac8577211f14a35780bdc9d399a7", "Checksum": "e2d32f84c0985528c5acbdf327155311"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:52:30", "Num": ["ABV 2022/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:52:30", "Checksum": "e53d0c558545d73c61c348f8a0fd5c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2\nRegeste:\nArt. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2).\n\n3.1. Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte\nVerwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch\nBefragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von\nUrkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere\ngeeignete Weise. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der\nParteien relativiert. Eine solche Mitwirkung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndavon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur\nbesser kennen, sondern auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre\nSachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl. Benjamin Märkli, in: Salim\nS. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020,\nArt. 12-13 N 12 ff.).\n\n3.2. Das Verwaltungsverfahren ist sodann vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nbeherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP). Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so\noder anders zugetragen hat, ist auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen.\nDie Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität,\nd.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht\ndurch deren äussere Eigenart. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet\ndes Weiteren, dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte\nBeweismass erreicht ist (Raphael Widmer, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs\nPeter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen\nVRP, Praxiskommentar 2020, Art. 21 N 9 ff., BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweislast für\nanspruchsbegründende Tatsachen liegt bei der Gesuchstellerin, bei der Kürzung oder\nbeim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis\nanspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Behörden (vgl.\nBenjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 13). Die Parteien tragen in der Regel eine\nBeweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten\njener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten\nwollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,\nim Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der\nWirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6; vgl. auch Benjamin Märkli, a.a.O.,\nArt. 12-13 N 17 f.).\n\n3.3. Da sich die Auflösung des Konkubinats dem direkten Beweis entzieht und nur\ndurch Indizien zu erstellen ist, ist das Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit massgebend (vgl. etwa Benjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 19;\nSKOS-Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Version\n1. Januar 2021, S. 51).\n\n4.\n\n4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die ursprüngliche\nVerfügung vom 24. März 2022, mit welcher die Alimentenbevorschussung für die Zeit\nvom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 zurückgefordert und per 1. Mai 2021 eingestellt\nwurde, zurückkommen durfte. Zwar geht die Vorinstanz von deren Rechtskraft aus,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndoch beantragte die Rekurrentin die rückwirkende Ausrichtung von Vorschüssen ab\n15. März 2022, d.h. für einen Zeitraum, für welchen die Vorinstanz bereits verfügt hatte.\nFür das Zurückkommen auf eine Verfügung bedarf es stets eines Rückkommenstitels.\n\n4.2. Unter dem Rückkommenstitel «Widerruf» sieht Art. 28 Abs. 1 VRP vor, dass\n(fehlerhafte) Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die\nAufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die\nBetroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten\nist. Ein Widerruf ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft der\nVerfügung möglich (Tobias Tschumi, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter\nCavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP,\nPraxiskommentar 2020, Art. 28 N 12 und 17).\n\n4.3. Nachdem die Rekurrentin die Verfügung vom 24. März 2022 erhalten hatte, teilte\nsie mit E-Mail vom 4. April 2022 mit, dass sich ihre Verhältnisse per 15. März 2022\nverändert hätten, da C.___ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und damit die\nBeziehung beendet sei (act. G3.1.2). Am 10. April 2022 reichte sie sodann ein Gesuch\num Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 15. März\n2022 ein. Gegen die Rückforderung und die Leistungseinstellung bis 14. März 2022\nerhob sie keine Einwände (act. G3.1.4). Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um\nWiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2022 im Sinne von Art. 27 VRP. Indem\ndie Sozialen Dienste das Gesuch an die Hand nahmen, weitere Abklärungen tätigten\nund dieses schliesslich mit Verfügung vom 1. September 2022 abwiesen, sind sie auf\ndas Gesuch eingetreten, haben jedoch einen Widerruf der Verfügung vom 24. März\n2022 abgelehnt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch\num Widerruf zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist die ursprüngliche Verfügung vom\n24. März 2022 – die Gegenstand der Wiedererwägung war – vollumfänglich zu\nüberprüfen.\n\n5.\n\n"}