{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2022-2_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12028&type=1563347022&cHash=3a14ac8577211f14a35780bdc9d399a7", "Checksum": "e2d32f84c0985528c5acbdf327155311"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:52:30", "Num": ["ABV 2022/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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In der Summe der Indizien und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangesichts des Verhaltens der Rekurrentin sei nach wie vor davon auszugehen, dass\ndas Konkubinat weiterhin Bestand habe. Es dränge sich – sowohl aus zeitlicher als\nauch aus sachlicher Sicht – der Verdacht auf, dass lediglich die rechtlich erforderlichen\nVoraussetzungen zur Gewährung einer Alimentenbevorschussung hätten geschaffen\nwerden sollen (act. G3.)\n\nB.c. Mit Replik vom 26. Februar 2023 bemängelt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz\nimmer wieder den Mietvertrag erwähne. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass der\nVermieter mehrmals mit ihr Kontakt aufgenommen und sie über eine bevorstehende\nErhöhung der Nebenkosten informiert habe. Da im Mietvertrag die Nebenkosten jedoch\npauschal abgerechnet würden, könne er dies nicht machen. Würde sie eine\nVertragsänderung beantragen, würde der Vermieter auch die Nebenkosten anpassen.\nDies könne sie nicht riskieren. Zudem sehe sie sich in keiner Weise in der Schuld, die\nbevorschussten Alimente zurückzuerstatten (act. G5).\n\nErwägungen\n\n1.\n\nDie Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist gegeben (Art. 42 Abs. 1 lit. ater des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Rekurs an das\nDepartement des Innern vom 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe), welcher\nzuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht überwiesen wurde, erfolgte unter\nBerücksichtigung des ab 18. Dezember 2022 geltenden Fristenstillstands rechtzeitig\n(vgl. Art. 47 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145\nAbs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Auf den im\nÜbrigen formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.\n\n2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder in einem Unterhaltsvertrag\nnach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und nicht rechtzeitig eingehen (lit. b).\n\n2.2. Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der\neidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise\nbevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht\nübersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten\nElternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen\nPartners. Angerechnet werden unter anderem das Nettoerwerbseinkommen sowie die\nKinder- und Familienzulagen (Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU). Das\nMindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem\ndoppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs\nfür ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1\nlit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im\nKonkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil entspricht das Mindesteinkommen\ndem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden\nallgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen\nZwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU).\n\n2.3. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Anrechnung des Einkommens des in\neinem stabilen Konkubinat lebenden Partners verfassungskonform ist (BGE 129 I 1\nE. 3.2.4). Der kantonale Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Begriff\ndes Konkubinats zu definieren mit dem Hinweis, dass es Sache der Rechtsprechung\nsei, die Kriterien für das Vorliegen eines Konkubinats festzulegen. Das\nVersicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, dass das\nKonkubinat eine auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Parteien nicht zum Voraus\nfestgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem\nAusschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft\nsei (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2,\nE. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem im Rahmen der\nSozialhilfe von der Tatsachenvermutung eines stabilen Konkubinats auszugehen, wenn\ndie unverheirateten Partner bereits zwei Jahre oder mit einem gemeinsamen Kind\nzusammenleben (BGE 141 I 153). Diese Rechtsprechung ist auch auf die\nAlimentenbevorschussung übertragbar (Entscheid des Verwaltungsgericht St. Gallen\nvom 18. März 2010, B 2010/2; vgl. zum Ganzen: KOS-Alimentenhandbuch,\nSt. Gallische Konferenz der Sozialhilfe, S. 86 f.).\n\n3.\n\n"}