{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2022-2_2023-09-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12028&type=1563347022&cHash=3a14ac8577211f14a35780bdc9d399a7", "Checksum": "e2d32f84c0985528c5acbdf327155311"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:52:30", "Num": ["ABV 2022/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP:\r\nDie Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. 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September 2023, ABV 2022/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2022/2\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 29.09.2023\nEntscheiddatum: 11.09.2023\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 11.09.2023\nArt. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP: Die Rekurrentin\ntrifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11.\nSeptember 2023, ABV 2022/2).\n\nEntscheid vom 11. September 2023\n\nBesetzung\n\nPräsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und\nTanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Julia Dillier\n\nGeschäftsnr.\n\nABV 2022/2\n\nParteien\n\nA.___,\n\nRekurrentin,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde B.___,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenstand\n\nAlimentenbevorschussung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA.a. Nachdem die Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ im Rahmen einer Revision\nzusätzliche Angaben von A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die\nSteuerveranlagung des Konkubinatspartners (C.___) erhalten hatten, erfolgte eine\nNeuberechnung der Alimentenbevorschussung unter Berücksichtigung dessen\nEinkommens. Gestützt darauf wurde am 24. März 2022 die (definitive) Einstellung der\nBevorschussung der Unterhaltsbeiträge für D.___ und E.___ per 1. Mai 2021 verfügt\nund die Gesuchstellerin zugleich verpflichtet, die ab 1. Januar 2020 zu viel\nbevorschussten Alimente im Umfang von Fr. 14'080.-- der Gemeinde B.___\nzurückzuerstatten. Mit E-Mail vom 4. April 2022 meldete die Gesuchstellerin, dass sich\ndie tatsächlichen Verhältnisse nun verändert hätten und C.___ am 15. März 2022\nausgezogen sei (act. G3.1.1 f.).\n\nA.b. Am 10. April 2022 stellte die Gesuchstellerin bei den Sozialen Dienste der\nGemeinde B.___ einen weiteren Antrag auf Alimentenbevorschussung für ihre Kinder\nD.___ und E.___. Die durch Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts F.___ vom 7. Juli\n2021 festgelegten Unterhaltsbeiträge des Vaters G.___ für die gemeinsamen Kinder\nbetrugen ab 1. November 2021 je Fr. 760.-- (act. G3.1.4).\n\nA.c. Nach Eingang diverser Unterlagen, u.a. der Kontoauszüge und des gemeinsamen\nMietvertrages, verfügten die Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ am 1. September\n2022 unter Berücksichtigung des Einkommens von C.___ die Abweisung des Gesuchs\num Alimentenbevorschussung mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe die\nAuflösung des gemeinsamen Haushalts mit C.___ nicht glaubhaft belegen können\n(act. G3.1.25). Am 29. November 2022 wies der Gemeinderat B.___ den von der\nGesuchstellerin dagegen eingereichten Rekurs ab. Zur Begründung brachte er vor, für\ndie Schilderung der Gesuchstellerin spreche einzig, dass sich C.___ beim\nEinwohneramt B.___ per 17. März 2022 nach H.___ ZH abgemeldet habe. Weitere\nBelege für die Auflösung des Konkubinats habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemgegenüber sei den Vorakten zu entnehmen, dass mindestens bis Juni 2022 das\ngemeinsame Konto weiterhin bestanden habe, mit welchem der Mietzins für die\nWohnung in B.___ noch bis Ende April 2022 bezahlt worden sei. Bis Anfang Juni 2022\nseien sodann Zahlungen in Geschäften in B.___ und Umgebung getätigt worden. Bei\neiner Trennung sei es zwar nachvollziehbar, dass ein gemeinsames Konto noch einige\nZeit Bestand habe. Unüblich und entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung sei\nhingegen, dass weiterhin von beiden Personen Zahlungen auf dieses Konto erfolgten.\nZudem sei zu hinterfragen, warum eine Person, welche im Kanton Zürich wohne,\nregelmässig Zahlungen in der Region B.___ und I.___ tätige. Schliesslich habe der\nbisherige Mietvertrag, auf welchem sowohl die Gesuchstellerin als auch C.___\naufgeführt seien, noch bis heute Bestand. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es\nnicht nachvollziehbar, dass ein Konkubinatspartner nach einer Trennung daran\nfesthalte, auf dem Mietvertrag der Ex-Partnerin weiterhin als Solidarhafter aufgeführt zu\nsein (act. G3.1.30).\n\nB.\n\nB.a. Gegen diesen am 2. Dezember 2022 versandten Entscheid richtet sich der\nvorliegende Rekurs vom 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe), welcher vom\nDepartement des Innern zuständigkeitshalber ans hiesige Versicherungsgericht\nüberwiesen wurde. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) beantragt darin\nsinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 29. November 2022 und die\nAusrichtung von Alimentenbevorschussung rückwirkend ab 15. März 2022. Zur\nBegründung macht sie geltend, der Vater der beiden Kinder habe noch nie und werde\nauch nie Alimente bezahlen, weshalb sie als Alleinerziehende auf die\nAlimentenbevorschussung angewiesen sei. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen\nsei, wo, wie und wann C.___ einkaufe. Der gemeinsame Sohn lebe nach wie vor bei ihr.\nEs sei nicht nachvollziehbar, weshalb C.___ als Zahlungspflichtiger für die Kinder von\nG.___ einstehen müsse (act. G1.1).\n\n"}