© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15