5.6. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich deshalb, gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten und der Rekurrentin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ausseramtliche Entschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--.