5.5. Zwar obsiegt die Rekurrentin nur teilweise, sodass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich im Umfange des Unterliegens ihr aufzuerlegen und eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen wären (Art. 95 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Art. 98bis VRP). Zum Zeitpunkt der Rekurserhebung war jedoch noch unklar, ob F.___ dauerhaft in D.___ verbleiben würde, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt noch keine drei Monate im Ausland verbracht hatte und die Rekurrentin versuchte, eine Rückführung oder Rückkehr ihrer Tochter zu erreichen.