5.4. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Das Gericht kann namentlich dann von den Verteilungsgrundsätzen (Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen) abweichen und die Prozesskosten nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte