3.4 (3)) wird als Richtwert ein Zeitraum von drei Monaten angegeben (vgl. für eine ähnliche Regelung auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], wonach der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz insbesondere als unterbrochen gilt, wenn sich eine Person mehr als drei Monate [90 Tage] am Stück (…) im Ausland aufhält, und die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt werden, in welchem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat [Rz 2330.01 und 2330.02 WEL]). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Alimentenbevorschussung für F.__