4.5. Zu klären bleibt, ab wann F.___ einen dauernden Aufenthalt in D.___ begründet hat. Wie dargetan (E. 4.3 vorstehend) kann dieser dauernde Aufenthalt unter den gegebenen Umständen nicht bereits am 25. April 2021 (Wegbleiben nach Ferien) begründet worden sein. Im Alimentenhandbuch (Ziff. 2.2.2 und Ziff. 3.4 (3)) wird als Richtwert ein Zeitraum von drei Monaten angegeben (vgl. für eine ähnliche Regelung auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;