Der Aufenthalt des Kindes am neuen Ort war somit zumindest in den ersten Monaten von einer grossen Unsicherheit geprägt. Diese Unsicherheit stand im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids der Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 334 E. 4b). Somit lag ein dauernder Aufenthalt von F.___ im Sinne von Art. 3 lit. d GIVU am 25. April 2021 (noch) nicht vor. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte