3.4 (3) des Alimentenhandbuchs ist deshalb auch dann, wenn das Kind in der Schweiz angemeldet bleibt, in der Regel von einem dauernden Aufenthalt im Ausland auszugehen, wenn sich z.B. ein Kind im Vorschulalter länger als drei Monate im Ausland aufhält. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin kann deshalb auch dann die Alimentenbevorschussung eingestellt werden, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (noch) weiterbesteht.