4.1. Die Alimentenbevorschussung ist grundsätzlich nur für Unterhaltsansprüche von Kindern in der Schweiz möglich (Hegnauer, a.a.O., Art. 293 N 45). Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht deshalb gemäss Art. 3 lit. d GIVU bei dauerndem Aufenthalt des Kindes im Ausland. In dieser Bestimmung wird also nicht auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt. Nach Ziff. 3.4 (3) des Alimentenhandbuchs ist deshalb auch dann, wenn das Kind in der Schweiz angemeldet bleibt, in der Regel von einem dauernden Aufenthalt im Ausland auszugehen, wenn sich z.B. ein Kind im Vorschulalter länger als drei Monate im Ausland aufhält.