3.2.4. F.___ hat gegen die Rekurrentin gemäss deren Angaben sodann ein Verfahren eingeleitet, um Unterhaltszahlungen zu erwirken (vgl. act. G32). Dies impliziert, dass ihr Unterhalt offenbar nicht durch den Vater oder andere Dritte (vollumfänglich) gesichert ist. Auch aus diesem Grund liegt kein Anwendungsfall von Art. 3 lit. b GIVU vor. 3.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 lit. g oder lit. b GIVU vorliegt. Nachfolgend zu prüfen ist, ob F.___ ihren Aufenthalt dauerhaft nach D.___ verlegt hat. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte