3.2.3. Eine Einigung der Eltern, dass der Unterhaltsanspruch von F.___ infolge der Nichtrückkehr in die Schweiz durch Bereitstellung der Unterkunft, Ernährung, Bekleidung etc. in D.___ ersetzt würde, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Eine anderweitige Sicherung des Unterhaltes liegt nach den Akten nicht vor und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Rekurrentin bringt zudem vor, dass sie weiterhin für die Bezahlung der Krankenkassenprämien und den Wohnkostenanteil aufkomme.