3.2.2. Nach Ziff. 3.4 (2) des Alimentenhandbuchs ist der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert, wenn Verwandte oder Dritte für seinen Unterhalt freiwillig oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aufkommen. Darunter fallen künftige Adoptiveltern oder die Grosseltern, wenn sie im Willen handeln, die Unterhaltspflicht für die Eltern zu erfüllen. Das Kind hat in diesem Fall keine Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern und damit auch keinen Anspruch auf die Alimentenbevorschussung. Der Unterhalt des Kindes ist auch dann anderweitig gesichert, wenn das nach Art. 4bis GIVU anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nach Art. 4quater GIVU übersteigt.