G1.17), wobei sie (noch) nicht wissen konnte, wie lange F.___ bei ihrem Vater bleiben würde. Unter diesen Umständen konnte nicht von ihr erwartet werden, dass sie den gegen ihren Willen verlängerten Auslandaufenthalt ihrer Tochter umgehend dem Sozialamt meldete, zumal das Sozialamt offenbar umgehend von der Oberstufenschulgemeinde darüber informiert worden war, dass F.___ sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und zwischen deren Ausbleiben am 21. bzw. 26. April 2021 und der Verfügung des Sozialamtes vom 3. Mai 2021 noch nicht einmal zwei Wochen vergangen waren. Ein Ausschlussgrund gestützt auf Art. 3 lit.