3.1. Soweit das Sozialamt rügte, die Rekurrentin hätte ihm sofort die Nichtrückkehr von F.___ aus dem Ausland melden müssen, und daraus einen Ausschlussgrund gemäss Art. 3 lit. g GIVU wegen Vorenthaltung der erforderlichen Auskünfte ableitet (vgl. act. G4.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kindsvater hat F.___ nach den Frühlingsferien entgegen der gerichtlichen Regelung und ohne Zustimmung der Rekurrentin nicht an ihren Wohnort zurückgebracht (vgl. act. G4.2), ohne dass die Rekurrentin hierfür ihr Einverständnis gegeben hätte. Danach bemühte sie sich aktiv um die Rückführung ihrer Tochter (vgl. act. G1.17), wobei sie (noch) nicht wissen konnte, wie lange F.__