Unerheblich ist, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und von wem es betreut wird. Der Aufenthalt des Kindes spielt dann jedoch eine Rolle, wenn die Obhutsberechtigung bei beiden Eltern liegt (BSK ZGB I – Daniel Staehelin, Art. 25 N 5). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Auch der abhängige Wohnsitz der Kinder dauert bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes fort (vgl. BGE 61 II 65; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 4. Aufl. 2016, Rz 09.46).