2.3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, befindet sich der Wohnsitz des Kindes bei demjenigen Elternteil, unter dessen Obhut es steht. Massgebend ist nur die formelle Obhutsberechtigung, welche einem Elternteil im Rahmen einer Kindes- oder Eheschutzmassnahme bzw. eines Scheidungsprozesses übertragen wurde. Unerheblich ist, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und von wem es betreut wird.