© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 2 GIVU). 2. 2.1. Die Vorinstanz verneint einen Anspruch auf Bevorschussung für die Unterhaltsbeiträge von F.___, da ihr tatsächlicher Aufenthaltsort gegenwärtig in D.___ sei. Dabei stützt sie sich für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 25 des Alimentenhandbuchs für Minderjährige mit Auslandsaufenthalt.