1.6. Bei der Alimentenbevorschussung richtet das Gemeinwesen anstelle und auf Rechnung der säumigen Eltern die Leistungen aus, welcher das Kind für seinen Unterhalt bedarf (Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, Art. 293 N 22 f. und 27). Das Gemeinwesen erfüllt also die Schuld des Unterhaltspflichtigen. Dafür geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen über (Hegnauer, a.a.O., Art. 293 N 22).