für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 ZGB oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). 1.4. Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht nach Art. 3 GIVU unter anderem, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (lit. b), das Kind sich dauernd im Ausland aufhält (lit. d) oder die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden (lit. g).