1.3. Gemäss Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51, in der vorliegend anwendbaren bis Ende 2021 gültigen Fassung) hat das Kind © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte