B.h. Am 13. Dezember 2022 teilt die Rekurrentin mit, F.___ wohne seit Mai 2021 beim Vater in D.___. Sie gehe dort auch zur Schule. Sie habe sich bisher geweigert, in die Schweiz zurückzukehren, um auch nur ihre Sachen abzuholen. An der Obhutsregelung habe sich nichts geändert. F.___ habe [in D.___], Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter geltend gemacht. Der Vater sei nicht an den Unterhaltsverhandlungen beteiligt und riskiere so auch nicht, dass F.___s Unterhalt mit seinem an die in der Schweiz lebende G.___ zu leistenden Unterhalt verrechnet werden könnte. Er zahle den Unterhalt für G.___ nicht.