B.f. Mit Schreiben vom 21. September 2022 weist das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Rekursverfahren hinsichtlich des Sachverhalts die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids massgebend sei und allfällige Veränderungen seit dem Entscheid der Vorinstanz zu berücksichtigen seien. Es fordert sie auf, das Versicherungsgericht über die Entwicklungen seit der Rekurseingabe vom 8. Juli 2021 zu informieren (act. G24). B.g. Am 22. September 2022 teilt die Vorinstanz mit, F.___ befinde sich immer noch bei ihrem Vater in D.___ (act. G25).