B.d. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 fordert das hiesige Gericht die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung auf (act. G13). Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz am 21. Januar 2022 nach (act. G14). B.e. Am 24. Januar 2022 stellt das Versicherungsgericht der Rekurrentin die vervollständigten Akten zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zu (act. G15). Die Rekurrentin verzichtet am 17. Mai 2022 auf eine Stellungnahme (act. G22).