B.a. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. Juli 2021 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und der Unterhalt von F.___ sei weiterhin zu bevorschussen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Sozialamt stütze die Verfügung vom 3. Mai 2021 auf die unstreitig falsche Annahme, dass F.___ nicht mehr in der Gemeinde angemeldet sei. Zum Zeitpunkt der Verfügung und auch des Rekurses habe sich F.___ noch keine drei Monate im Ausland © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte