A.l. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 wies der Gemeinderat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Auf die Punkte betreffend Wohnsitz des Kindes werde nicht eingetreten, da das Einwohneramt für die Aufenthaltsbewilligung zuständig sei. Gemäss Auskunft des Einwohneramtes sei F.___ weiterhin in B.___ angemeldet. Der tatsächliche Aufenthalt von F.___ sei derzeit in D.___. Es bestehe kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn sich das Kind im Ausland aufhalte. Die Berechnung der monatlichen Unterstützungszahlung für die Tochter F.___ (richtig: G.___) ab 1. Mai 2021 sei nach dem Alimentenhandbuch der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend: Alimentenhandbuch) erfolgt.