A.i. Das Sozialamt legte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 gegenüber der Mutter dar, dass für F.___ infolge anderweitiger Sicherung des Unterhaltes, eines dauernden Aufenthaltes des Kindes im Ausland und Vorenthaltung der erforderlichen Auskünfte kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe. Die Mutter hätte dem Sozialamt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sofort die Nichtrückkehr aus dem Ausland melden müssen. Bevorschusst würden nur Alimente für Kinder, welche sich tatsächlich in B.___ aufhalten. Der gesetzliche Wohnsitz sei nicht von Belang (act. G4.5).