Ein Abänderungsverfahren sei nicht anhängig gemacht worden (act. G1.6). Am 3. Mai 2021 liess die Mutter die Frist für die Einreichung des Gesuches um Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung erstrecken, falls der Rechtsauffassung gemäss Schreiben vom 29. April 2021 nicht gefolgt werde (act. G1.8).