A.f. Mit Schreiben vom 29. April 2021 teilte die Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur M. Brenner, mit, dass der Wohnsitz der minderjährigen F.___ gemäss Entscheid des Kreisgerichts C.___ vom 26. März 2019 bei der Mutter sei. E.___ habe F.___ nach den Ferien widerrechtlich nicht nach Hause gebracht, was eine Kindesentführung ins Ausland darstelle. Ohne Zustimmung der obhutsberechtigten Mutter sei keine Abmeldung in der Gemeinde möglich. Ein Abänderungsverfahren sei nicht anhängig gemacht worden (act. G1.6).