A.c. Mit Entscheid vom 26. März 2019 betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung beliess das Kreisgericht C.___ F.___ und G.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, teilte die Obhut weiterhin der Mutter zu und sprach dem Vater ein Besuchsrecht von insgesamt 6.5 Wochen im Jahr zu, das vorwiegend während der Schulferien wahrgenommen werden sollte. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Töchter bis zu deren Volljährigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatlich und im Voraus je Fr. 935.-- zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen (vgl. act. G14.37 und G1.4).