{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "bbb114344caff8fcc4900a34b4e6983d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:00:18", "Checksum": "fd52e1f9aea961ce18cabff8d26d7fac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\n5.1. Die Alimentenbevorschussung für G.___ für den Zeitraum ab Wegfall der\nAlimentenbevorschussung für F.___ ist, soweit dies anhand der im Recht liegenden\nAkten nachprüfbar ist, gestützt auf Art. 4 ff. GIVU und unter Berücksichtigung dessen,\ndass der Kinderunterhalt dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen ist\n(vgl. Ziff. 7 des Entscheids des Kreisgerichts C.___ vom 26. März 2019 betreffend\nNebenfolgen Ehescheidung/Abänderung vorsorglicher Massnahmen, act. G1.4),\nkorrekt berechnet worden (siehe zur Berechnung act. G1.7 und zur Korrektur der\nBerechnung für die Nachzahlung act. G4.4). Die Rekurrentin bemängelt an der\nBerechnung denn auch im Wesentlichen bloss, dass sie unter Einbezug von F.___ als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzweitem zur Alimentenbevorschussung berechtigten Kind hätte erfolgen müssen (vgl.\nact. G1, S. 10 f.). Nachdem die Alimentenbevorschussung für F.___ per 1. August 2021\nzu Recht eingestellt wurde, ist die Berechnung jedoch in dieser Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n5.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Für\nF.___ besteht bis 31. Juli 2021 weiterhin Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Für\nden Zeitraum ab 1. August 2021 besteht demgegenüber kein Anspruch auf\nAlimentenbevorschussung mehr. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,\ndamit sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen für die Zeit vom 1. Mai\nbis 31. Juli 2021 die Alimentenbevorschussung neu verfüge.\n\n5.3. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP;\nsGS 951.1) ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat\ndiejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nVom Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben, wenn es nicht\nüberwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Wenn es die\nUmstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden\n(vgl. Art. 97 VRP).\n\n5.4. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie\naufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98\nAbs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten\nnach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP). Das Gericht kann namentlich dann von den Verteilungsgrundsätzen\n(Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen) abweichen und die Prozesskosten nach\nErmessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst\nwar (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\n5.5. Zwar obsiegt die Rekurrentin nur teilweise, sodass die Kosten des Verfahrens\ngrundsätzlich im Umfange des Unterliegens ihr aufzuerlegen und eine reduzierte\nParteientschädigung zuzusprechen wären (Art. 95 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 98bis VRP). Zum Zeitpunkt der Rekurserhebung war jedoch noch unklar, ob F.___\ndauerhaft in D.___ verbleiben würde, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt noch keine\ndrei Monate im Ausland verbracht hatte und die Rekurrentin versuchte, eine\nRückführung oder Rückkehr ihrer Tochter zu erreichen. Wäre F.___, wie von der\nRekurrentin angestrebt, zeitnah in die Schweiz zurückgekehrt, hätte kein dauernder\nAufenthalt im Ausland vorgelegen, sodass die Alimentenbevorschussung zu Unrecht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingestellt worden wäre. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung war für die Rekurrentin\nnoch nicht absehbar, ob dieser Fall eintreffen würde. Sie war deshalb gezwungen, das\nRechtsmittel zu ergreifen, um keine Rechtsansprüche zu verlieren.\n\n5.6. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich deshalb, gestützt auf Art. 97 VRP auf\ndie Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten und der Rekurrentin eine\nParteientschädigung zuzusprechen. Diese ausseramtliche Entschädigung wird vom\nGericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und\nnach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 98 ff. VRP). In der\nVerwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22\nAbs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr.\n15'000.--. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine\nParteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer)\nangemessen.\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\nIn teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid vom 23. Juni 2021\naufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2021\nim Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3.\nDie Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--\n(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}