{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\n4.3. Bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2021 hat der Aufenthalt von F.___ in\nD.___ am Wohnort des unterhaltspflichtigen Vaters noch nicht einmal einen Monat\ngedauert, bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 23. Juni 2021 noch keine\ndrei Monate. Diese Zeitdauer wird von der Rekurrentin zu Recht als zu kurz bezeichnet,\num unter den gegebenen Umständen einen gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter beim\nVater zu begründen. Wird ein Kind dem andern Elternteil widerrechtlich vorenthalten,\nsind die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht leichthin als gegeben\nzu betrachten. Mit dem unberechtigten Fernhalten des Kindes von seinem bisherigen\nAufenthaltsort wird sein Lebensmittelpunkt schon deshalb nicht ohne Weiteres an den\nneuen Aufenthaltsort verlegt, weil damit zu rechnen ist, dass sich der andere Elternteil\nmit der Wegnahme des Kindes nicht abfinden, sondern sich dagegen zur Wehr setzen\nwird, wie dies vorliegend auch der Fall war. Der Aufenthalt des Kindes am neuen Ort\nwar somit zumindest in den ersten Monaten von einer grossen Unsicherheit geprägt.\nDiese Unsicherheit stand im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids der\nBejahung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 334\nE. 4b). Somit lag ein dauernder Aufenthalt von F.___ im Sinne von Art. 3 lit. d GIVU am\n25. April 2021 (noch) nicht vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4. Wie dargetan (E. 1.2 vorstehend) ist im Rekursverfahren der Sachverhalt zum\nZeitpunkt des Rekursentscheides massgebend, sodass die Entwicklung seit dem\nEntscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2021 in die vorliegende Beurteilung\nmiteinzubeziehen ist. Im April 2021 hat E.___ F.___ nicht zurück in die Schweiz\ngebracht. Darüber hinaus nahm die damals bereits __-jährige F.___ den Besuch der\nSchule in D.___ auf (vgl. act. G32). Sie kehrte seit April 2021 nicht mehr zur Rekurrentin\nzurück, nach deren Angaben holte sie nicht einmal ihre Sachen ab. Stattdessen strebt\nF.___ Unterhalt in Form von Geldleistungen von der Rekurrentin an (vgl. hierzu\nebenfalls act. G32). Damit haben sowohl der Vater wie auch F.___ selbst zu verstehen\ngegeben, dass F.___ langfristig in D.___ beim Vater verbleiben werde. Die Rekurrentin\nihrerseits hat den Versuch, F.___ mit Hilfe der Behörden in die Schweiz zurückzuführen,\nam 27. August 2021 (vgl. act. G14.37, S. 3) aufgegeben. Nun, rund zwei Jahre später,\nist klar, dass sich F.___s Aufenthalt dauerhaft in D.___ befindet. Damit hat sich im\nNachhinein herausgestellt, dass F.___ ihren Aufenthalt ohne bzw. gegen den Willen der\nRekurrentin tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenommen, dauernd nach D.___\nverlegt hat. Ein solcher dauernder Aufenthalt kann auch dann gegeben sein, wenn die\nObhut hoheitlich einer anderen Person zugeteilt ist (zur Unterscheidung zwischen\nhoheitlich zugeteilter und faktischer Obhut vgl. Andrea Büchler, in: Fankhauser Roland\n[Hrsg.], Scheidung, Band I: ZGB und Band II: Anhänge, 4. Aufl., Band I: ZGB/Art. 273\nN 3) und der abgeleitete Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB und der\nAufenthaltsort des Kindes auseinanderfallen. Insofern ist eine Widerrechtlichkeit des\ntatsächlichen Aufenthalts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht\nmassgebend.\n\n4.5. Zu klären bleibt, ab wann F.___ einen dauernden Aufenthalt in D.___ begründet\nhat. Wie dargetan (E. 4.3 vorstehend) kann dieser dauernde Aufenthalt unter den\ngegebenen Umständen nicht bereits am 25. April 2021 (Wegbleiben nach Ferien)\nbegründet worden sein. Im Alimentenhandbuch (Ziff. 2.2.2 und Ziff. 3.4 (3)) wird als\nRichtwert ein Zeitraum von drei Monaten angegeben (vgl. für eine ähnliche Regelung\nauch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], wonach der\ngewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz insbesondere als unterbrochen gilt, wenn sich\neine Person mehr als drei Monate [90 Tage] am Stück (…) im Ausland aufhält, und die\nErgänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt werden, in\nwelchem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat [Rz 2330.01 und 2330.02\nWEL]). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Alimentenbevorschussung für F.___ per\n1. August 2021, mithin ab dem vierten Monat ihres Aufenthaltes in D.___, einzustellen,\nweil ab diesem Monat davon ausgegangen werden konnte, dass trotz des\ngegenteiligen Willens der Mutter ein dauernder Aufenthalt in D.___ begründet worden\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwar, zumal die Mutter im August 2021 auch das Gesuch um Rückführung des Kindes\nzurückgezogen hat.\n\n5.\n\n"}