{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\n3.2.1. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276\nAbs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für\nden gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von\nBetreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der\nAnspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig\nist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Beim\nKindesunterhalt handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem\nunterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltpflichtigen Elternteil (BGE 137 III 193\nE. 3.8).\n\n3.2.2. Nach Ziff. 3.4 (2) des Alimentenhandbuchs ist der Unterhalt des Kindes\nanderweitig gesichert, wenn Verwandte oder Dritte für seinen Unterhalt freiwillig oder\naufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aufkommen. Darunter fallen künftige\nAdoptiveltern oder die Grosseltern, wenn sie im Willen handeln, die Unterhaltspflicht für\ndie Eltern zu erfüllen. Das Kind hat in diesem Fall keine Unterhaltsansprüche\ngegenüber den Eltern und damit auch keinen Anspruch auf die\nAlimentenbevorschussung. Der Unterhalt des Kindes ist auch dann anderweitig\ngesichert, wenn das nach Art. 4bis GIVU anrechenbare Einkommen die\nBevorschussungsgrenze nach Art. 4quater GIVU übersteigt. Auch in diesen Fällen ist die\nBevorschussung ausgeschlossen. Mit den Ausschlussgründen im Sinne von Art. 3\nGIVU soll verhindert werden, dass die Alimentenbevorschussung zweckwidrig zur\nVerwirklichung anderer Interessen verwendet wird.\n\n3.2.3. Eine Einigung der Eltern, dass der Unterhaltsanspruch von F.___ infolge der\nNichtrückkehr in die Schweiz durch Bereitstellung der Unterkunft, Ernährung,\nBekleidung etc. in D.___ ersetzt würde, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Eine\nanderweitige Sicherung des Unterhaltes liegt nach den Akten nicht vor und wird von\nden Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Rekurrentin bringt zudem vor, dass sie\nweiterhin für die Bezahlung der Krankenkassenprämien und den Wohnkostenanteil\naufkomme. Eine Einsparung sämtlicher Unterhaltskosten ab dem Datum, an dem F.___\nnicht in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist insofern realitätsfremd, als die Rekurrentin\nmit einer jederzeitigen Rückkehr ihrer Tochter rechnete und ihrem Verbleib in D.___\nzumindest in den ersten Monaten nach der Nichtrückkehr von F.___ nicht zustimmte.\nUnter diesen Umständen fielen weiterhin Unterhaltskosten für F.___ bei der Rekurrentin\nan.\n\n3.2.4. F.___ hat gegen die Rekurrentin gemäss deren Angaben sodann ein Verfahren\neingeleitet, um Unterhaltszahlungen zu erwirken (vgl. act. G32). Dies impliziert, dass ihr\nUnterhalt offenbar nicht durch den Vater oder andere Dritte (vollumfänglich) gesichert\nist. Auch aus diesem Grund liegt kein Anwendungsfall von Art. 3 lit. b GIVU vor.\n\n3.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3\nlit. g oder lit. b GIVU vorliegt. Nachfolgend zu prüfen ist, ob F.___ ihren Aufenthalt\ndauerhaft nach D.___ verlegt hat.\n\n4.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.1. Die Alimentenbevorschussung ist grundsätzlich nur für Unterhaltsansprüche von\nKindern in der Schweiz möglich (Hegnauer, a.a.O., Art. 293 N 45). Kein Anspruch auf\nBevorschussung besteht deshalb gemäss Art. 3 lit. d GIVU bei dauerndem Aufenthalt\ndes Kindes im Ausland. In dieser Bestimmung wird also nicht auf den Wohnsitz des\nKindes abgestellt. Nach Ziff. 3.4 (3) des Alimentenhandbuchs ist deshalb auch dann,\nwenn das Kind in der Schweiz angemeldet bleibt, in der Regel von einem dauernden\nAufenthalt im Ausland auszugehen, wenn sich z.B. ein Kind im Vorschulalter länger als\ndrei Monate im Ausland aufhält. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin kann deshalb\nauch dann die Alimentenbevorschussung eingestellt werden, wenn der zivilrechtliche\nWohnsitz des Kindes (noch) weiterbesteht.\n\n4.2. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bei gemeinsamer\nelterlicher Sorge bedarf zwar der Zustimmung des anderen Elternteils oder der\nEntscheidung des Gerichtes oder der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a\nZGB). Vorliegend ist weder eine Zustimmung der Rekurrentin noch eine behördliche\nEntscheidung gegeben. Am 17. Mai 2021 hielt die verfahrensleitende Richterin des\nKreisgerichts C.___ dementsprechend fest, dass sich F.___ widerrechtlich beim Vater\nbefinde. Die vom Vater superprovisorisch beantragten Massnahmen betreffend Obhut\nund Wohnsitz wies sie ab (act. G1.13). Allerdings hat die Rekurrentin das initiierte\nKindesrückführungsverfahren (vgl. act. G1.17) im August 2021 aufgegeben (vgl.\nact. G14.37).\n\n"}