{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2021-2_2023-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11789&type=1563347022&cHash=cecf31123929e12010b49015d413d2e2", "Checksum": "ca268db42a6b59cfcacfc690589fd415"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:54:35", "Num": ["ABV 2021/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:54:35", "Checksum": "689597e2cc500558cb4f934e9a593ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 22.05.2023 ABV 2021/2\nRegeste:\nArt. 3 und 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 ff. ZGB. Prüfung von Ausschlussgründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2023, ABV 2021/2).\n\nLebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art.\n4ter Abs. 2 GIVU).\n\n2.\n\n2.1. Die Vorinstanz verneint einen Anspruch auf Bevorschussung für die\nUnterhaltsbeiträge von F.___, da ihr tatsächlicher Aufenthaltsort gegenwärtig in D.___\nsei. Dabei stützt sie sich für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf Art. 20\ndes Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und die\ndiesbezüglichen Ausführungen auf Seite 25 des Alimentenhandbuchs für Minderjährige\nmit Auslandsaufenthalt.\n\n2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist Art. 20 IPRG für den vorliegend zu\nbeurteilenden Fall nicht anwendbar. Einerseits verweist die Fussnote 11 zu Art. 5\nAbs. 1 GIVU explizit auf die Bestimmungen von Art. 23 ff. ZGB. Andererseits handelt es\nsich bei der Frage der Alimentenbevorschussung um eine öffentlich-rechtliche\nStreitigkeit, weshalb zur Bestimmung des Wohnsitzes grundsätzlich nicht das\ninternationale Privatrecht, sondern die Bestimmungen des ZGB zur Anwendung\ngelangen, auch wenn hier ein internationaler Sachverhalt zur Debatte steht (vgl.\nBGE 144 V 299 E. 5.3.2). Eine Anlehnung an den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 20 IPRG\ndrängt sich vorliegend auch nicht auf, zumal dem Wohnsitzbegriff von Art. 5 Abs. 1\nGIVU nicht die Rolle eines im internationalen Verhältnis relevanten Bezuges zukommt\n(vgl. zur Anwendbarkeit des IPRG aufgrund eines genügenden Auslandsbezugs BGE\n131 III 76 E. 2.3 mit Hinweis). Vielmehr setzt der Anspruch auf\nAlimentenbevorschussung einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der entsprechenden\nGemeinde voraus (Art. 5 Abs. 1 GIVU).\n\n2.3. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Satzteil ZGB\nan dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Wohnsitz\ndes Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB).\nHaben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, befindet sich der Wohnsitz des\nKindes bei demjenigen Elternteil, unter dessen Obhut es steht. Massgebend ist nur die\nformelle Obhutsberechtigung, welche einem Elternteil im Rahmen einer Kindes- oder\nEheschutzmassnahme bzw. eines Scheidungsprozesses übertragen wurde.\nUnerheblich ist, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und von wem es betreut wird. Der\nAufenthalt des Kindes spielt dann jedoch eine Rolle, wenn die Obhutsberechtigung bei\nbeiden Eltern liegt (BSK ZGB I – Daniel Staehelin, Art. 25 N 5). Der einmal begründete\nWohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24\nAbs. 1 ZGB). Auch der abhängige Wohnsitz der Kinder dauert bis zur Begründung\neines neuen Wohnsitzes fort (vgl. BGE 61 II 65; Hausheer/Aebi-Müller, Das\nPersonenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 4. Aufl. 2016, Rz 09.46).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.4. Vorliegend verblieben F.___ und G.___ mit rechtskräftigem Entscheid des\nKreisgerichts C.___ vom 26. März 2019 betreffend Nebenfolgen Ehescheidung/\nAbänderung vorsorglicher Massnahmen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und\nes wurde festgehalten, dass sie weiterhin bei der Rekurrentin wohnen (act. G1.4). Unter\nden Parteien ist denn auch unstreitig, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von F.___ sich\ngestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz vom\n23. Juni 2021 in B.___ befand. Somit würde der Vorinstanz grundsätzlich gemäss Art. 5\nAbs. 1 GIVU i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VV GIVU aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes von\nF.___ weiterhin die Vorschusspflicht obliegen. Zu prüfen bleibt, ob ein Ausschlussgrund\nim Sinne von Art. 3 GIVU vorliegt.\n\n3.\n\n3.1. Soweit das Sozialamt rügte, die Rekurrentin hätte ihm sofort die Nichtrückkehr von\nF.___ aus dem Ausland melden müssen, und daraus einen Ausschlussgrund gemäss\nArt. 3 lit. g GIVU wegen Vorenthaltung der erforderlichen Auskünfte ableitet (vgl.\nact. G4.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kindsvater hat F.___ nach den\nFrühlingsferien entgegen der gerichtlichen Regelung und ohne Zustimmung der\nRekurrentin nicht an ihren Wohnort zurückgebracht (vgl. act. G4.2), ohne dass die\nRekurrentin hierfür ihr Einverständnis gegeben hätte. Danach bemühte sie sich aktiv\num die Rückführung ihrer Tochter (vgl. act. G1.17), wobei sie (noch) nicht wissen\nkonnte, wie lange F.___ bei ihrem Vater bleiben würde. Unter diesen Umständen\nkonnte nicht von ihr erwartet werden, dass sie den gegen ihren Willen verlängerten\nAuslandaufenthalt ihrer Tochter umgehend dem Sozialamt meldete, zumal das\nSozialamt offenbar umgehend von der Oberstufenschulgemeinde darüber informiert\nworden war, dass F.___ sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und zwischen deren\nAusbleiben am 21. bzw. 26. April 2021 und der Verfügung des Sozialamtes vom 3. Mai\n2021 noch nicht einmal zwei Wochen vergangen waren. Ein Ausschlussgrund gestützt\nauf Art. 3 lit. g GIVU wird denn von der Vorinstanz im Rekursverfahren auch nicht mehr\ngeltend gemacht.\n\n3.2. Auch war zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz ein Anspruch auf\nBevorschussung nicht infolge anderweitiger Sicherung des Unterhaltes im Sinne von\nArt. 3 lit. b GIVU ausgeschlossen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\n\n"}